| | | | | Vorschriften und Rechtslage
Schon die Wärmeschutzverordnung von 1995 (WSchV95) stellt Anforderungen an die Luftdichtheit!
Das Bundesministerium für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau erklärt mit dem
08. Juli 1998 die luftdichte Bauweise zur anerkannten Regel der Technik, sie ist somit ohne besonderen Hinweis gefordert. Damit besteht ein Rechtsanspruch!
Wird bei der Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs nach Energieeinsparverordnung (EnEV) der Lüftungswärmeverlust durch
Einsatz einer mechanischen Lüftungsanlage oder den Nachweis der Luftdichtheit reduziert, so ist die Überprüfung des Gebäudes durch eine Luftdichtheitsmessung
zwingend vorgeschrieben. Bei verdeckten Mängeln besteht Haftung
bis zu 30 Jahren
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Notwendigkeit:
Gründe für eine luft- und winddichte Bauweise
Vermeidung von Bauschäden
Mehr bauphysikalische Sicherheit hinsichtlich Wärme-, Feuchte-, Schallschutz
Reduzierter Heizenergiebedarf
Verbesserte Wohnhygiene
Höherer Wohnkomfort
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Vorteile der Luftdichtheitsmessung
Sicherstellung der Anforderungen der Energieeinsparverordnung (EnEV) und der DIN 4108-7
Überprüfung und Nachweis der geforderten Bauqualität durch Zertifikat nach DIN EN 13829
Möglichkeit der Qualitätsprüfung von Ausführungen durch Subunternehmer
Eigene Qualitätskontrolle durch Dokumentation
Verkaufsargument durch höheren Wiederverkaufswert
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